Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Stand 01.01.2024

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltung

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Berufsbildungswerk Leipzig für Hör- und Sprachgeschädigte gGmbH (BBWL), der Diakonische Leipziger gGmbH (DLG), der Diakonische Unternehmensdienste gemeinnützige GmbH (DUd) sowie der Philippus Leipzig gGmbH als Unternehmen der BBW-Leipzig-Gruppe an Dritte (Kundschaft), erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten diese gleichermaßen für Verbraucher*in (§ 13 BGB) und Unternehmer*in (§ 14 BGB).

2. Es gilt die bei Vertragsschluss jeweils aktuelle Fassung dieser AGB. Diese ist jederzeit auf den Webseiten (https://www.bbw-leipzig.de/agb/, https://www.dat-leipzig.de/agb/, https://www.dud-leipzig.de/agb/, https://www.philippus-leipzig.de/agb/ )einsehbar und kann von dort heruntergeladen werden.

3. Abweichenden, entgegenstehenden und/oder zusätzlichen Bedingungen der Kundschaft wird ausdrücklich widersprochen. Solche werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB der Kundschaft die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

4. Sofern die Kundschaft Unternehmer*in ist, gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Form

1. Unsere Angebote einschließlich Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir der Kundschaft Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Daran behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheber*innenrechte vor.

2. Die Bestellung bzw. Beauftragung durch die Kundschaft gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich daraus nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

3. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Annahme nach § 2 Nr. 2 bzw. Auftragsbestätigung in Textform oder mit Beginn der Vertragsdurchführung durch uns zu Stande.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Kundschaft in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) erfordern für ihre Wirksamkeit mindestens Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Soweit wir der Kundschaft gegenüber Erklärungen abgeben, so erfolgt das in der Regel ebenfalls in Textform.

 

§ 3 Leistungszeit, Lieferung und Gefahrübergang

1. Die Leistungszeit (z.B. die Lieferfrist) wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt sie maximal vier Wochen ab Vertragsschluss. Bei von der Kundschaft gewünschten Auftragsänderungen, die sich auf die vereinbarte Leistungszeit auswirken, verlängert sich diese in angemessenem Umfang.

2. Sollten wir einen vereinbarten Leistungs- oder Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Voraussetzung für den Verzugseintritt ist stets eine Mahnung der Kundschaft. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt unseres Verzuges mit Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Die Lieferung von Waren steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Lieferanten und/oder Hersteller. Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Selbstbelieferung auszugleichen und Ersatz zu beschaffen. Gelingt dies nicht oder nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kundschaft Kaufmann ist. Wenn die Kundschaft Verbraucher*in ist, können wir nur vom Vertrag zurücktreten, wenn

  • keine nur kurzfristige Selbstbelieferungsstörung vorliegt,
  • wir die Selbstbelieferungsstörung nicht zu vertreten haben,
  • wir die Kundschaft unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert haben und
  • wir die Gegenleistung der Kundschaft unverzüglich erstatten.

4. Die Kundschaft hat im Falle eines wirksamen Rücktritts keine Schadensersatzansprüche. Davon ausgenommen sind Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

5. Teilleistungen und -lieferungen sind zulässig. Das gilt bei Kundschaft, die Verbraucher*innen sind, nur, wenn und soweit solche für die Kundschaft zumutbar sind.

6. Die Lieferung von Waren erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten der Kundschaft wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf die Kundschaft über, beim Versendungskauf bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

 

§ 4 Annahmeverzug der Kundschaft

1. Die Kundschaft trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, wenn diese sich mit der Annahme im Verzug befindet.

2. Kommt die Kundschaft in Annahmeverzug, unterlässt sie eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung oder Lieferung aus anderen von der Kundschaft zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn wir infolge des Annahmeverzuges der Kundschaft vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager. Diese verstehen sich als Brutto-Preise, also einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt die Kundschaft. Gleiches gilt für die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung beim Versendungskauf.

3. Zahlungen an uns sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung oder Leistung fällig. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns.

4. Abweichend davon sind wir, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt die Kundschaft in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein*e Verbraucher*in beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Kundschaft, die nicht Verbraucher*in ist, steht Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ihr Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit der Kundschaft gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle mit der Auftragsvergabe verbundenen Forderungen erfüllt sind.

2. Kommt die Kundschaft mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und von der Kundschaft die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

3. Die Kundschaft ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist die Kundschaft verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich über die Pfändung zu informieren.

 

§ 7 Mängelgewährleistung

1. Für die Rechte der Kundschaft bei Sach- und Rechtsmängeln (z.B. Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Sieht das Gesetz keine Gewährleistung vor, haften wir nicht.

2. Wenn und soweit nach den gesetzlichen Vorschriften Gewährleistungsansprüche der Kundschaft bestehen, verjähren diese für Unternehmer*innen nach einem Jahr, für Verbraucher*innen nach zwei Jahren. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, kann gegenüber Unternehmer*innen aber durch gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Dasselbe gilt in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

4. Mängelansprüche von Kundschaft, die Unternehmer*in ist, setzen voraus, dass sie ihrer gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von vierzehn Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt die Kundschaft die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5. Ist die Kundschaft Unternehmer*in und die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass die Kundschaft den fälligen Preis bezahlt. Die Kundschaft ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

 

§ 8 Haftung

1. Schadensersatzansprüche der Kundschaft sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2. Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Ausgenommen ist außerdem die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter und/oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes gelten uneingeschränkt. Darüber hinaus haften auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie.

3. Unsere Haftung, auch für unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, besteht für leichte Fahrlässigkeit nur, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Der Umfang unserer Haftung beschränkt sich dabei auf die Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

4. Die Kundschaft, die Unternehmer*in ist, kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ihr freies Kündigungsrecht (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

 

§ 9 Subunternehmer*innen

1. Für Aufträge, deren Ausführung wir mit Einverständnis der Kundschaft in ihrem Namen und auf ihre Rechnung an Subunternehmer*innen vermitteln, übernehmen wir keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit uns kein Auswahlverschulden trifft.

2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, dürfen wir zur Erfüllung des Vertrages im eigenen Namen Subunternehmer*innen beauftragen. In diesem Fall treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an die dies annehmende Kundschaft ab. Die Kundschaft verpflichtet sich, vor unserer Inanspruchnahme zunächst zu versuchen, die an ihn abgetretenen Ansprüche bei der Subunternehmerin bzw. beim Subunternehmer durchzusetzen. Die vorstehenden Sätze 2 und 3 gelten nicht für Verträge mit Kundschaft, die Verbraucher*in ist.

 

§ 10 Nebenpflichten der Kundschaft

1. Ist für unsere Leistung ein Aufmaß oder ein Leistungsverzeichnis maßgeblich, so hat dieses die Kundschaft auf eigene Kosten beizubringen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2. Die Kundschaft hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für einen ungehinderten Beginn und eine zügige Durchführung unserer Leistungen erforderlich sind (Mitwirkungspflicht).

3. Behördliche Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Baumfällgenehmigung etc.) bzw. Einverständniserklärungen holt die Kundschaft auf eigene Kosten selbst ein. Bei Veranstaltungen trägt er etwaige GEMA-Gebühren.

4. Bei der Erfüllung von Leistungen außerhalb unserer Einrichtungen und Betriebe, insbesondere auf Grundstücken und/oder in Räumen der Kundschaft, ist die Kundschaft auf eigene Kosten für die Schaffung der erforderlichen technischen, sicherheitstechnischen und logistischen Voraussetzungen und die etwa erforderliche Baufreiheit verantwortlich.

 

§ 11 Datenschutz

1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten der Kundschaft nur, wenn und soweit das für die Erfüllung des Vertrages mit der Kundschaft oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der Kundschaft erfolgen.

2. Abgesehen von gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten werden personenbezogene Daten der Kundschaft nur mit deren Zustimmung an Dritte weitergegeben.

3. Nähere Ausführungen zur Realisierung der Datenschutzbestimmungen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:  www.bbw-leipzig.de/datenschutz/

 

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ist die Kundschaft Unternehmer*in (§ 14 BGB), Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Leipzig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

§ 13 Verbraucherstreitbeilegung

Wir erklären uns bei rechtlichen Konflikten mit Verbraucher*innen
(§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die

 

Universalschlichtungsstelle des Bundes
Zentrum für Schlichtung e.V.

Straßburger Straße 8 | 77694 Kehl am Rhein

Tel. (07851) 795 79-40 | Fax (07851) 795 79-41

E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de

Webseite: www.universalschlichtungsstelle.de

 

  1. Zusatzbedingungen für Mediengestaltung

 

§ 14 Urheber*innen- und Nutzungsrechte

1. Mit Erteilung eines Auftrags für Werk- und/oder Dienstleistungen im Bereich Mediengestaltung und Druck anerkennt die Kundschaft, dass an den herzustellenden Werken und sonstigen Arbeitsergebnissen zu unseren Gunsten urheber*innenrechtliche Nutzungsrechte bzw. Leistungsschutzrechte entstehen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, besteht unsererseits im Rahmen eines solchen Auftrags künstlerische Gestaltungsfreiheit; das künstlerische Letztentscheidungsrecht liegt bei uns. Die Kundschaft darf die Abnahme eines Werkes nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigern.

3. Die Kundschaft erhält von uns nur die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen sachlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden nur einfache, d.h. nicht-ausschließliche Nutzungsrechte übertragen. Jede Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.

4. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, gehören grundsätzlich nicht zu den an die Kundschaft zu übergebenden Arbeitsergebnissen. Wünscht die Kundschaft auch deren Ablieferung, so ist dies gesondert mit uns zu vereinbaren und zu vergüten.

5. An die Kundschaft übergebene Arbeitsergebnisse dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt uns, von der Kundschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten der vereinbarten Vergütung zu verlangen.

6. Sämtliche Nutzungsrechte gehen nicht bereits mit Ablieferung des Werkes bzw. der Arbeitsergebnisse auf die Kundschaft über, sondern erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.

7. Die Kundschaft ist verpflichtet, die auf unserer Seite für ihn tätige Gesellschaft als Urheber*in zu benennen, insbesondere auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Werk.

8. Wir sind berechtigt, die von uns für Kundschaft erstellten Arbeiten in allen Medien, auch online im Internet, dauerhaft zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen. Von allen im Auftrag der Kundschaft vervielfältigten Arbeiten überlässt uns die Kundschaft zu diesem Zweck unentgeltlich drei einwandfreie, ungefaltete Belegexemplare sowie – bei Werken in Dateiform – eine Dateikopie.

 

§ 15 Preise und Nebenkosten

1. Die Vergütung für urheber*innenrechtliche Leistungen und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt auf Grundlage einer von uns mit dem Angebot zu erstellenden Angebotskalkulation. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die die Kundschaft zu vertreten hat, so können wir eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch Schadenersatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3. Werden die bestellten Arbeiten vertragsgemäß in Teilen abgeliefert, so ist bei Ablieferung eine entsprechende Teilvergütung fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit und/oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen, sind von der Kundschaft angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4. Wünscht die Kundschaft während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Für bereits begonnene Arbeiten behalten wir den Vergütungsanspruch.

5. Sonderleistungen (z.B. Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, technische Nebenkosten für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, Drucküberwachung etc.) werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet. Auch insoweit ist die Angebotskalkulation maßgebend.

6. Auslagen (z.B. Reisekosten und Spesen für mit der Kundschaft abgesprochene Reisen) sind von der Kundschaft zusätzlich in der Höhe zu erstatten, in der sie anfallen.

 

§ 16 Vervielfältigungsaufträge

1. Voraussetzung für die Ausführung eines Auftrags zur Vervielfältigung (z.B. für Druckaufträge) ist die Vorlage von geeigneten Mustern durch die Kundschaft.

2. Eine Produktionsüberwachung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Dabei sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen ohne Rücksprache mit der Kundschaft die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

 

§ 17 Verantwortlichkeit der Kundschaft und Freistellung

1. Die Kundschaft versichert, dass sie zur Nutzung aller uns zur Ausführung des Auftrags übergebenen Materialien, insbesondere von Vorlagen, berechtigt ist und dass daran keine Rechte Dritter bestehen. Wir sind nicht verpflichtet, insoweit das Bestehen von Rechten Dritter zu überprüfen.

2. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen und Probedrucken durch die Kundschaft übernimmt diese die alleinige Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Dafür haften wir der Kundschaft gegenüber nicht.

3. Die Kundschaft ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Nutzung der in seinem Auftrag von uns erstellten Arbeitsergebnisse. Das gilt insbesondere für die wettbewerbsrechtliche sowie die urheber*innenrechtliche, persönlichkeitsrechtliche und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit sowie die Eintragungsfähigkeit der Arbeiten, etwa als Design oder Marke, sowie für deren Neuheit und/oder wettbewerbliche Eigenart. Dafür haften wir der Kundschaft gegenüber nicht.

4. Verstößt die Kundschaft gegen ihre Zusicherungen bzw. Verpflichtungen nach den vorherigen Absätzen, stellt sie uns von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns geltend machen. Das schließt angemessene Kosten unserer Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung mit ein.

 

  1. Zusatzbedingungen für Cateringleistungen

 

§ 18 Catering

1. Unser Angebot an Speisen und Getränken im Rahmen eines Cateringvertrages kann saisonalen und lieferantenbedingten Einflüssen unterliegen. Sollte vertraglich vereinbarte Ware zum vereinbarten Leistungszeitpunkt vorübergehend nicht lieferbar sein, behalten wir uns einen Austausch gegen mindestens gleichwertige Ware vor.

2. Unsere Preise beruhen auf einer Kalkulation anhand der von der Kundschaft mitgeteilten Personenzahl. Eine Reduzierung der Personenzahl oder von Leistungen führen daher zu einer Veränderung des kalkulierten Gesamtpreises. Sollte sich die Personenanzahl wesentlich, jedoch maximal um 50%, verringern, ist die Kundschaft abhängig vom Zeitpunkt unserer Unterrichtung, die der Kundschaft obliegt, wie folgt zur anteiligen Zahlung der vereinbarten Vergütung je reduzierter Person verpflichtet:

  • bei Bekanntgabe bis einschließlich 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 10%,
  • bei Bekanntgabe bis einschließlich 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 50%,
  • bei späterer Bekanntgabe 100%.

Bei einer Verringerung der Personenzahl um mehr als 50% schuldet die Kundschaft in jedem Fall 50% der ursprünglich vereinbarten Vergütung (dies gilt nicht für § 18, Nr. 3).

3. Sollte die Veranstaltung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen ausfallen oder von der Kundschaft storniert werden, ist die Kundschaft abhängig vom Zeitpunkt unserer Unterrichtung bzw. der Stornierung, die der Kundschaft obliegt, wie folgt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet:

  • bei Bekanntgabe bis einschließlich 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 0%,
  • bei Bekanntgabe bis einschließlich 4 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 70%, wenn die Veranstaltung an einem Wochenende, einem Montag oder einem Feiertag stattfindet,
  • bei Bekanntgabe bis einschließlich 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 70%, wenn die Veranstaltung an den Werktagen Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag stattfindet,
  • bei späterer Bekanntgabe 100%.

4. Bei Aufträgen mit einem Wert der Lieferung und Leistung von mehr als 3.000,00 € brutto ist die Kundschaft zur Vorleistung in Höhe von 50% verpflichtet, bei einem Auftragswert von mehr als 5.000,00 € in Höhe von 70%. Die Zahlung muss bis spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Lieferdatum bei uns eingegangen sein.

5. Der Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren ist unzulässig.

6. Die Leistungszeit und Lieferzeit werden mit jeder Kundschaft individuell vereinbart.

7. Der Kundschaft leih- oder mietweise zur Verfügung gestellte Behältnisse, Geschirr, Besteck, Gläser oder Dekoration sind uns in einwandfreiem Zustand sowie gereinigt zurückzugeben. Für Verlust, Beschädigungen sowie die nicht rechtzeitige Rückgabe haftet die Kundschaft. Bis zur Rückgabe, Wiederherstellung, Ersatzbeschaffung oder Erstattung des Wiederbeschaffungswertes ist die Kundschaft zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet.

 

  1. Zusatzbedingungen für Beherbergung und Tagungen

 

§ 19 Leistungen und Preise

1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten zusätzlich für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, Räumlichkeiten für Tagungen oder sonstige Veranstaltungen sowie alle in diesem Zusammenhang für die Kundschaft erbrachten Leistungen und Lieferungen (Hotelaufnahmevertrag). Das gilt auch für Verträge, die über Dritte (z.B. Buchung über eine Online-Plattform) zustande kommen.

2. Der Zweck einer Tagung oder einer sonstigen Veranstaltung, deren Thema, der Veranstalter und der Kreis der dazu eingeladenen und/oder erwarteten Referenten und Gäste (Teilnehmer) sind von der Kundschaft bei der Buchung vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Wenn wir die Buchung annehmen, sind diese Angaben wesentlicher Vertragsbestandteil. Wir behalten uns die Annahme der Buchung ausdrücklich vor.

3. Die Unter- oder Weitervermietung sowie die sonstige Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte sowie deren Nutzung zu anderen als zu den mit uns vereinbarten Beherbergungs- und Veranstaltungszwecken bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB wird insoweit abbedungen, wenn die Kundschaft nicht Verbraucher*in ist.

4. Die Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Nicht enthalten sind jedoch lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht von der Kundschaft selbst geschuldet sind (z.B. Bettensteuer, Kurtaxe etc.).

5. Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung und eine Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Deren Höhe und Zahlungsmodalitäten können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

6. Für eine von der Kundschaft nach Vertragsschluss gewünschte Reduzierung unserer Leistungen (z.B. Zimmeranzahl, Anzahl der Übernachtungen etc.) ist unsere Zustimmung erforderlich. Diese können wir davon abhängig machen, dass die Kundschaft einen höheren Preis für die verbliebenen Leistungen akzeptiert.

 

§ 20 Stornierung

1. Eine Stornierung durch die Kundschaft ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wir der Vertragsaufhebung zustimmen.

2. Wenn ein Termin zur kostenfreien Stornierung vereinbart wurde, kann die Kundschaft bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche auszulösen. Danach erlischt das Recht zur Stornierung.

3. Ist kein Recht zur Stornierung vereinbart, dieses bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmen wir einer Vertragsaufhebung auch nicht zu, behalten wir den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Gleiches gilt bei Nichterscheinen der Kundschaft („No Show“). Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie ersparte Aufwendungen rechnen wir der Kundschaft an.

4. Können wir die Zimmer bzw. Räumlichkeiten nicht anderweitig vermieten, so dürfen wir den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Die Kundschaft ist in diesem Fall verpflichtet, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück bzw. die Überlassung von Räumlichkeiten sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Der Kundschaft steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 

§ 21 Unsere Rücktrittsrechte

1. Ist vereinbart, dass die Kundschaft den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei stornieren kann, können auch wir in diesem Zeitraum vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen Dritter vorliegen und die Kundschaft auf unsere Aufforderung zum Verzicht mit angemessener Fristsetzung hin nicht auf ihre Recht zur Stornierung verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer angemessenen, von uns zu setzenden Nachfrist von der Kundschaft nicht geleistet, sind wir ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner sind wir berechtigt, aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos vom Vertrag zurückzutreten. Die Kundschaft hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein wichtiger Grund nach Satz 1 liegt insbesondere vor, falls

  • höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen (z.B. behördliche Beherbergungs- oder Veranstaltungsverbote),
  • Zimmer oder Räumlichkeiten unter irreführender oder falscher Angabe oder unter Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich ist dabei insbesondere die Identität der Kundschaft oder des wahren Nutzers, dessen Zahlungsfähigkeit oder der Vertragszweck,
  • wir begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder unser Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies unserem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich zuzurechnen ist,
  • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist,
  • ein Verstoß gegen § 19 Nr. 2 vorliegt.

 

§ 22 Zimmerbereitstellung und Rückgabe

1. Die Kundschaft erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

2. Gebuchte Zimmer stehen ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Die Kundschaft hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind uns die Zimmer spätestens um 11:00 Uhr geräumt zurückzugeben. Anderenfalls können wir für eine Nutzung bis 14.00 Uhr eine Gebühr von 30,00 € verlangen (late check out). Bei einer Rückgabe nach 14.00 Uhr ist der volle Zimmerpreis geschuldet (Tageslistenpreis ohne Rabatte). Ansprüche der Kundschaft, wie z.B. auf Verlängerung des Aufenthalts oder Weiterbelegung des schon gebuchten Zimmers, werden dadurch nicht begründet. Der Kundschaft steht es zudem frei nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

4. Die Bedingungen der Bereitstellung von Tagungs- und Veranstaltungsräumen werden im Einzelfall vertraglich geregelt.

 

§ 23 Haftung

1. Für eingebrachte Sachen haften wir der Kundschaft gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir empfehlen die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern die Kundschaft Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,00 € oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500,00 € einzubringen wünscht, bedarf das einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung.

2. Soweit der Kundschaft ein Stellplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haften wir nur nach Maßgabe von § 8.

 

  1. Zusatzbedingungen für Fahrzeug-Dienstleistungen

 

§ 24 Vertragsschluss

1. Für von uns angebotene Fahrzeug-Dienstleistungen (z.B. Fahrzeugpflege und -aufbereitung, Leistungen eines Reifendienstes etc.) gilt abweichend von Ziff. 3 Nr. 2 auch die Bestätigung eines Termins durch uns fernmündlich per Telefon, per Smartphone, über mobile Endgeräte (einschließlich Anwendungen wie SMS, What´s App etc.), per E-Mail, Terminbuchungssystem oder jedes andere Fernkommunikationsmittel (Terminvereinbarung) als Vertragsschluss.

2. Bereits mit der Terminvereinbarung wird die Verbraucherin bzw. der Verbraucher auf die Geltung dieser AGB hingewiesen.

3. Beide Seiten können den Vertrag bis spätestens einen Werktag vor dem vereinbarten Termin kostenfrei stornieren. Bei späterer Stornierung durch die Kundschaft oder deren Nichterscheinen können wir eine angemessene Vorhaltegebühr verlangen. Diese beträgt 25,00 €. Der Kundschaft bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sie kein Verschulden trifft oder dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind.

4. Die Einbeziehung dieser AGB erfolgt spätestens durch Unterzeichnung des Auftragsformulars bei Übergabe des Fahrzeugs an uns zum Zwecke der Erfüllung der beauftragten Dienstleistung. Dessen vollständiges Ausfüllen und Unterzeichnen ist Voraussetzung für die Durchführung von Arbeiten am Fahrzeug durch uns.

5. Im Auftragsformular werden die durchzuführenden Arbeiten sowie die dafür zu zahlende Vergütung für beide Seiten verbindlich festgehalten. Soweit dazu Angaben der Kundschaft erforderlich sind und/oder von uns abgefragt werden (z.B. zu vorhandenen Wertsachen, zum Kilometerstand, zu bereits durchgeführten Arbeiten, zu Vorschäden etc.), ist die Kundschaft zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Diese Angaben sind vertragswesentlich.

6. Unwahre Angaben der Kundschaft im Auftragsformular berechtigen uns zur außerordentlichen Kündigung sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

 

§ 25 Abnahme und Beanstandungen

1. Unsere Kundschaft ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir ihn über die Fertigstellung informieren. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Unsere Kundschaft kommt mit der Annahme in Verzug, wenn sie den Vertragsgegenstand weder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch uns unverzüglich abholt.

2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Kundschaft das Fahrzeug ohne Beanstandungen entgegennimmt. Das Fahrzeug wiederum gilt als übergeben, wenn der Kundschaft die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden sind.

3. Die Abnahmepflicht gilt nicht für Reinigungsleistungen, bei der Fahrzeugpflege und -aufbereitung, der Verwahrung von Reifen sowie für sonstige von uns durchgeführte reine Dienstleistungen.

4. Die Kundschaft ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Entgegennahme vor Ort gründlich auf Mängel oder Schäden zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich in unserem Beisein geltend zu machen. Spätere Reklamationen sind nur möglich, soweit Mängel oder Schäden bei Rückgabe nicht erkennbar waren und durch die erbrachte Dienstleistung verursacht worden sind.

5. Soweit der Umgang mit Beanstandungen nicht sofort einvernehmlich geklärt werden kann, etwa durch Erklärung unserer Bereitschaft zur Nachbesserung, werden verbliebene Beanstandungen schriftlich festgehalten und in geeigneter Form dokumentiert (z.B. durch Fotos), um trotz Rückgabe des Fahrzeugs eine nachträgliche Klärung zu ermöglichen. Die Kundschaft erhält von uns eine Kopie dieser Dokumentation.

6. In der Dokumentation nicht enthaltene Beanstandungen können nach erfolgter Rückgabe des Fahrzeugs Rechte der Kundschaft nicht begründen, es sei denn die Kundschaft weist nach, dass der Beanstandung ein von uns verursachter Mangel oder Schaden zugrunde liegt.

 

§ 26 Preise

1. Die Preise für Reinigungsleistungen, die Fahrzeugpflege und -aufbereitung richten sich nach dem individuellen Zustand bzw. Verschmutzungsgrad des Fahrzeugs. In unseren Angeboten (z.B. Flyer, Webseite etc.) angegebene Preise sind unverbindlich und orientieren sich an Fahrzeugen mit normalem Zustand bzw. Verschmutzungsgrad.

2. Extreme Verschmutzungen (z. B. durch Farben, Tierhaare, Flüssigkeiten jeglicher Art etc.), bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, können nur gegen einen angemessenen Aufpreis beseitigt werden, der sich am Aufwand der Arbeiten und den Kosten für spezielle Reinigungsmittel orientiert.

4. Stellen wir extreme Verschmutzungen erst während der Reinigung fest, informieren unverzüglich wir die Kundschaft und holen eine Auftragsergänzung ein. Erteilt die Kundschaft diese nicht, sind wir zur sofortigen und endgültigen Verweigerung der Mehrleistungen berechtigt. Die Kundschaft verliert insoweit etwaige Ansprüche aus Nicht- oder Schlechtleistung und bleibt im Übrigen zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet.

5. Der Preis für die Einlagerung von Reifen/Rädern ist eine Pauschale. Er umfasst bis zu 4 Reifen/Räder und gilt pro Saison (Winter/Sommer) für einen Zeitraum von max. 6 Monaten ab Übergabe. Eine frühere Abholung/Rückgabe führt nicht zu einer Preisreduzierung. Die Zahlung ist bereits mit Übergabe an uns fällig.

 

§ 27 Fahrzeugpflege und -aufbereitung

1. Die Kundschaft ist verpflichtet, Wertsachen oder andere lose Gegenstände vor Übergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen. Im Auftragsformular erklärt die Kundschaft verbindlich, dass dies der Fall ist. Fächer, Stauräume etc., welche noch mit losen Gegenständen befüllt sind, werden nicht gereinigt, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe unserer Vergütung hat.

2. Motor- und Motorenraumwäschen werden nur an Fahrzeugen mit vorhandener und voll funktionstüchtiger Elektrik- und Elektronikabdichtung durchgeführt. Im Auftragsformular erklärt die Kundschaft verbindlich, dass dies der Fall ist.

3. Elektroanbauteile, die durch eine Fahrzeugpflege oder -aufbereitung beschädigt werden könnten (z.B. Alarmanlagen, Auto-Hi-Fi-Anlagen etc.) benennt die Kundschaft ebenfalls vollständig und verbindlich im Auftragsformular.

4. Soweit die Kundschaft gegen die vorgenannten Obliegenheiten verstößt, insbesondere durch unwahre und/oder unvollständige Angaben im Auftragsformular, erbringen wir unsere Leistungen ausschließlich auf Risiko und Gefahr der Kundschaft. Diese kann insoweit insbesondere keinerlei Ersatzansprüche aus ihr oder Dritten (z.B. den Fahrzeugeigentümern) entstandenen Schäden oder Mängeln geltend machen. Unsere Haftung ist insoweit ausgeschlossen.

5. Weitergehende Rechte und Ansprüche unsererseits aus Obliegenheitsverletzungen der Kundschaft bleiben unberührt.

 

§ 28 Einlagerung von Reifen und Rädern

1. Der Verwahrungsvertrag gilt befristet für eine Dauer von 6 Monaten ab Vertragsbeginn. Als Vertragsbeginn gilt der Tag der Übergabe der zu verwahrenden Gegenstände an uns.

2. Während der Vertragsdauer kann die Kundschaft die verwahrten Gegenstände jederzeit herausverlangen. Der Verwahrungsvertrag endet mit erfolgter vorzeitiger Herausgabe.

3. Werden verwahrte Gegenstände nicht binnen einer Woche ab Vertragsende abgeholt, verlängert sich der Verwahrungsvertrag einmalig um weitere 6 Monate. Wir haben Anspruch auf Zahlung der dann gültigen Preise für die nächstfolgende Saison.

4. Wir sind auch dazu berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Vertrag zum Ablauf der erstmaligen oder der nach Nr. 3 verlängerten Vertragsdauer zu kündigen. Als Kündigung gilt eine Abholungsaufforderung an die Kundschaft, die eine angemessene Fristsetzung für die Abholung der verwahrten Artikel enthält (Abholfrist). Unser Recht, aus wichtigem Grund eine vorzeitige Rücknahme zu verlangen (§ 696 Satz 2 BGB) beliebt unberührt.

5. Lässt die Kundschaft die Abholfrist fruchtlos verstreichen, geht das Eigentum an den verwahrten Gegenständen auf uns über. Wir sind dann zur freihändigen Verwertung oder zur Entsorgung der verwahrten Gegenstände berechtigt. Eventuell anfallende Kosten der Verwertung bzw. Entsorgung trägt die Kundschaft.

6. Wir führen die Verwahrung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt durch. Verluste oder Beschädigungen der verwahrten Gegenstände durch höhere Gewalt gehen zu Lasten der Kundschaft.

7. Sollte es zu einem Verlust oder einer Beschädigung der verwahrten Gegenstände infolge von Feuer/Diebstahl/Vandalismus etc. kommen, muss die Kundschaft zuerst Ansprüche gegenüber einer bestehenden eigenen Versicherung geltend machen (z.B. Kfz-Versicherung) geltend machen und, soweit zumutbar, diese auch durchsetzen bzw. durchsetzen lassen. Nur, soweit Verluste oder Beschädigungen von dieser endgültig nicht bzw. nicht vollständig erstattet werden, können Ansprüche gegen uns bzw. gegen unsere Versicherung geltend gemacht werden.

 

§ 29 Räderwechsel, Reifenmontage, Auswuchten

1. Da es sich bei Reifen und Felgen um Bestellware handelt, die wir erst nach dem Auftrag durch die Kundschaft bei anderen Lieferanten bestellen, sind wir bei Stornierungen oder Falschbestellungen die in der Verantwortung der Kundschaft liegen berechtigt, die anfallenden Kosten für die Rücksendung und Wiedereinlagerung der bestellten Sache der Kundschaft in Rechnung zu stellen.

2. Bei Räderwechseln, der Reifenmontage und dem Auswuchten von fertig montierten Rädern sind Ansprüche gegen uns wegen Sachmängeln ausgeschlossen, soweit Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass

  1. die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,
  2. die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind,
  3. bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde,
  4. Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,
  5. Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden,
  6. Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert werden,
  7. Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind,
  8. bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unsere Kundschaft auf diese Notwendigkeit hingewiesen,
  9. Reifen vor der Montage von der Kundschaft oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden,
  10. natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind,
  11. Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/ Wulstbändern, bei Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (Lkw/Schulterreifen) durch die Kundschaft oder Dritte montiert wurden.

 

§ 30 Haftung

1. Die Haftung für sämtliche bereits bei Übergabe an uns am Fahrzeug oder an dessen Teilen vorhandene Schäden (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Dellen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, Kratzer oder Steinschläge in Scheiben, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör etc.) ist ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit solche Schäden durch unsere Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden.

2. Wir haften nicht im Falle der Verletzung von Obliegenheiten der Kundschaft.

3. Extreme Verschmutzungen (§ 26 Nr. 2) können nur durch den Einsatz leicht aggressiver Chemikalien beseitigt werden. Dies kann im Ergebnis zu Beeinträchtigungen wie z.B. Farbunterschieden, Oberflächenbeschädigungen, länger anhaltenden Gerüchen etc. führen. Dafür haften wir nicht, soweit die Kundschaft die Beseitigung solcher extremen Verschmutzungen beauftragt hat.

4. Bei von der Kundschaft beauftragten Nassreinigungen im Innenraum kann es vorkommen, dass verbliebene Gegenstände feucht und in der Folge unbrauchbar werden. Auch dafür haften wir nicht.

5. Der Kundschaft ist bewusst, dass bei Entfolierungen oder der Entfernung von Aufklebern bzw. Werbeschriften unter den Folien vorhandene Schäden zu Tage treten können. Insoweit gilt § 30 Nr. 1. Die Entfernung von Typenschildbezeichnungen kann je nach Lackzustand zu Farbunterschieden, Rückständen oder Beschädigungen des Lackes führen. Zudem kann es bei dem Entfernungsprozess dazu kommen, dass sich Klarlack mit ablöst. Für solche Schäden haften wir ebenfalls nicht.

6. Mangels dafür geeigneter, gesicherter Flächen gehört die Verwahrung von Fahrzeugen nicht zu unseren Leistungen. Werden Fahrzeuge bereits vor dem vereinbarten Termin zu uns gebracht (z.B. am Vorabend), müssen diese deshalb auf frei zugänglichen Parkflächen im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Die damit einhergehenden Risiken (z.B. Vandalismus, Einbruch oder Diebstahl) trägt allein die Kundschaft. Für dadurch entstehende Schäden haften wir nicht.

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